Elternbeirat

Auszug aus der Broschüre „Für ihr Kind – die katholische Tageseinrichtung“ 23. Auflage 2019

§3

Elternbeirat

[1]     Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei gewählten Mitgliedern und setzt sich nach Maßgabe des §2 Absatz 4 zusammen.

[2]     Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderung in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumlich und sächliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsle sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeiner Teuerungsraten handelt.

Alle Personalangelegenheiten sind – unter Beachtung der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO) in ihrer jeweils geltenden Fassung – vertraulich.

[3]     Der Elternbeirat kann Vertreterinnen/Vertreter des Trägers, des pädagogischen Personals oder andere Fachleute zu seinen Beratungen einladen.

[4]     Der Elternbeirat kann aus seiner Mitte einen Sprecher wählen, der auch zu den Sitzungen einlädt. Er ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens ein Mitglied des Elternbeirates dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Wenn kein Sprecher gewählt ist, steht jedem Mitglied das Recht der Einladung zu.

[5]     Die Mitgliedschaft im Elternbeirat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten die Einrichtung nicht mehr besucht. In diesem Fall oder wenn ein Mitglied des Elternbeirates vor Ablauf der Wahlzeit aus anderen Gründen ausscheidet, seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt oder an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, tritt an seine Stelle das gewählte Ersatzmitglied.

[6]     Die Wahlzeit des Elternbeirates endet mit der Wahl des neuen Elternbeirates. Er übt seine Tätigkeit aber bis zum Zusammentreten des neu gewählten Elternbeirates aus.